Der Blick ins Kleingedruckte lohnt auch bei Gerichtsurteilen: Das Oberlandesgericht Hamm hat keinesfalls Penny und anderen Discountern und Supermärkten freie Hand gegeben bei der Gestaltung und Nutzung von Apps. Das OLG Hamm hat lediglich festgestellt, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen konkret nachweisen muss, dass die Apps bestimmte Kundengruppen beim Einkauf benachteiligen.
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Es genüge nicht, zu behaupten, Rabatte auf Smartphone-Apps würden Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Beeinträchtigungen diskriminieren, weil sie die Geräte oder die Apps nicht nutzen könnten. Diese Behauptung ist schon fast selbst eine Diskriminierung, weil sie insinuiert, dass einige Menschen zu alt oder zu doof sind, die Apps zu nutzen.

Zudem haben Supermarktketten ein hohes Interesse daran, dass möglichst viele Menschen die Apps kennen und nutzen. Denn die paar Cent Rabatt, die wir an der Kasse mit irgendeiner App, Deutschlandcard oder per Payback erhalten, haben wir längst bezahlt. Mit Daten über unser Einkaufsverhalten und unsere Konsumgewohnheiten.
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Die Info, wie oft wir wo was kaufen, wird dazu führen, dass wir noch öfter mit personenbezogener Werbung beglückt werden. Und spätestens, wenn suchtgefährdeten Menschen dann mit Vehemenz die Sonderangebote für den günstigen Wodka, den guten Weißwein zum Spargel und das WM-Bier eingespielt werden, zahlen wir mit der ein oder anderen Form von Abhängigkeit. Der Ansatzpunkt für die Verbraucherzentralen wäre womöglich eher in diesem Bereich zu suchen.

Denn die wahre Diskriminierung der Apps ist eine soziale. Wer es sich leisten kann, verzichtet auf alle diese Rabatte und bleibt ein wenig mehr Chef über sein Konsumverhalten. Eine Souveränität, die sich nicht jeder leisten kann.





