Die Berliner Initiative „Enough!“ und viele weitere Organisationen rufen am 9. März zum globalen Frauenstreik auf. Was steckt hinter dem Aufruf? Und was müssen Frauen rechtlich beachten, die an dem Streik teilnehmen wollen? Alle Fragen und Antworten im Überblick.
Was ist zum Frauenstreik am 9. März 2026 geplant?
Am 9. März rufen mehrere Initiativen zu einem Generalstreik von Frauen auf. Ziel ist es, dass Frauen ihre bezahlte und unbezahlte Arbeit niederlegen. So soll die Bedeutung von Frauen und ihrer Arbeit sichtbar gemacht werden. „Es muss jetzt wehtun“, sagte Adrienne Goehler, eine der Köpfe hinter der Initiative „Enough!“ im FUNKE-Podcast „Mikas Matrix“.
An mehreren Orten der Welt sind unterschiedliche Aktionen und Demonstrationen geplant. Häufig haben sie damit zu tun, dass Menschen sitzen, liegen, tanzen, picknicken und im öffentlichen Raum bewusst auf Aktivität verzichten. Die Aktionen variieren in Zeitpunkt und Länge; von Streikminuten bis hin zu ganzen Streiktagen, Demonstrationen oder Lesungen ist einiges dabei. „Der Streikmoment besteht darin, nicht zur Verfügung zu stehen – weder für Erwerbsarbeit noch für Sorgearbeit oder gesellschaftliche Erwartungen“, sagt Adrienne Goehler, Initiatorin von „Enough!“.
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Wer steckt hinter der Organisation des Frauenstreiks?
Neben der Organisation „Enough!“ haben in Deutschland auch „Stillgelegt“ und das „Töchterkollektiv“ für den Frauenstreik mobilisiert. Es wird jedoch auf der ganzen Welt von zahlreichen Organisationen zum Streik aufgerufen. „Enough!“ will ausdrücklich Frauen „und queere Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts Unterdrückung, Gewalt und Diskriminierung erfahren“ mobilisieren.
International wird die Bewegung nach Angaben von „Enough!“ von 63 Organisationen unterstützt. In mehr als 66 Städten weltweit, unter anderem in Buenos Aires, Lagos (Nigeria), Wien und New York City, sind Aktionen geplant. Viele davon finden zwischen 12 und 14 Uhr statt. „Dieser Zeitraum kann auch als verlängerte Mittagspause verstanden werden und wurde bewusst so gewählt, dass er für viele Menschen zugänglich ist“, heißt es von der Initiative „Enough!“.

Warum wird am 9. März gestreikt?
Durch den Frauenstreik soll der Internationale Frauentag am 8. März verlängert werden. Weil der von vielen als „feministischer Kampftag“ bezeichnete Tag am 8. März 2026 auf einen Sonntag fiel, haben die Initiativen für den nächsten Werktag zum Frauenstreik aufgerufen. An einem Sonn- oder Feiertag zu streiken, hätte laut den Organisatorinnen keinen Effekt.
Was muss ich arbeitsrechtlich beachten, wenn ich mitstreiken möchte?
Der Begriff Generalstreik müsse im Kontext des Frauenstreiks am 9. März mit etwas Vorsicht betrachtet werden, sagt Leonie Thum, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Das deutsche Arbeitsrecht sieht rechtmäßige Streiks nur zur Durchsetzung von besseren Arbeitsbedingungen und unter dem Schutz von Gewerkschaften, also als Mittel von Tarifverhandlungen, vor“, stellt Thum klar.
Auch die Initiative „Enough!“ betont, dass der Frauenstreik „kein Streik im Sinne des Tarifvertrags- oder Arbeitsrechts“ ist. Es gehe vielmehr um eine politische und soziale Aktions- und Protestform. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) weist auf ihrer Website ebenfalls darauf hin: „Politische oder symbolische Arbeitsniederlegungen ohne Tarifbezug sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland grundsätzlich nicht vom Streikrecht gedeckt.“
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Teilnahme am Frauenstreik: Diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind möglich
Das bedeutet laut Expertin Leonie Thum: „Das Fernbleiben von der Arbeit oder die Arbeitsniederlegung sind an dem Tag ohne Genehmigung des Arbeitgebers nicht zulässig und können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.“ Wer seiner Arbeit ohne Genehmigung nicht nachkomme, müsse mit einer Ermahnung, Abmahnung – und je nach den Umständen im Einzelfall mit Kündigung – rechnen. Aber, sagt Thum: „Selbstverständlich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Teilnahme oder auch nur das Fernbleiben von der Arbeit an dem Tag auf verschiedenen Wegen dennoch erlauben.“
Eine Möglichkeit ist die Freistellung: Stellt der Arbeitgeber seine Angestellten ausdrücklich und schriftlich frei, haben sie laut Thum nichts zu befürchten. Für den Tag hätten sie trotzdem Anspruch auf Vergütung. Möglich ist es auch, einen Urlaubstag oder gegebenenfalls einen unbezahlten Urlaubstag für den Frauenstreik zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit besteht im genehmigten Freizeitausgleich: Arbeitnehmerinnen könnten vorab mit ihrem Arbeitgeber klären, dass sie ihre Überstunden am 9. März abbauen wollen. Auch hier sind sie am besten abgesichert, wenn dies schriftlich festgehalten wird.
Frauenstreik am 8. März: „Arbeitsrechtlich problematisch wäre es sicherlich, sich arbeitsunfähig zu melden“
„Grundsätzlich gilt aber, dass der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung verlangen darf, da es sich nicht um einen Feiertag handelt“, sagt Thum. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht warnt: „Arbeitsrechtlich problematisch kann es sein, sich arbeitsunfähig zu melden, da bei der aktiven Teilnahme am Streik Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen können und die Vergütung für den Tag eventuell nicht gezahlt wird.“ Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht war, kann das im Einzelfall ebenfalls ein Grund zur Abmahnung oder Kündigung sein.
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Ist die Idee eines Frauenstreiks neu?
Nein. Einer der berühmtesten Frauenstreiks der Geschichte fand in Island in den 70er-Jahren statt. Damals legten mehr als 90 Prozent der Frauen am 25. Oktober 1975 sowohl ihre bezahlte Arbeit als auch unbezahlte Arbeit – wie Hausarbeit und Kinderversorgung oder Pflegetätigkeiten – nieder. „Kvennafrídagurinn“, der „Freie Tag der Frauen“, bewirkte unter anderem, dass im Folgejahr ein Gesetz in Island erlassen wurde, das Frauen und Männern die gleichen Rechte einräumte. Der Streik diente auch den Initiatorinnen von „Enough!“ als Inspiration.
Ein weiterer berühmter Frauenstreik in der Geschichte war der „Women‘s Strike for Equality“ im Jahr 1970 in den USA. Im Jahr 1971 kämpften Frauen in einem kleinen Dorf in der Schweiz durch einen Generalstreik im Haushalt für ihr Wahlrecht – und setzten sich durch. Über dieses Ereignis produzierte Sarah Bossard den Kinofilm „Die göttliche Ordnung“. Bossard ist die Ehefrau von AfD-Chefin Alice Weidel.






![Friedrich Merz (CDU) und Bärbel Bas (SPD) im Juni im Bundeskanzleramt. Pressekonferenz [press conference] nach der ?bergabe des Berichts der Altersicherungskommission zur Rentenreform in Berlin](https://img.sparknews.funkemedien.de/413277497/413277497_1790592399_v16_9_1200.jpeg)

