Ist man mit 70 zu alt um als Notar zu arbeiten? Bisher wurde diese Frage in Deutschland immer mit einem „Ja“ beantwortet. Der Dinslakener Rechtsanwalt und frühere Notar Dietrich Hülsemann hält das für Altersdiskriminierung und hat dagegen geklagt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun entschieden: Die feste Altersgrenze von 70 Jahren ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Begründet wird das Urteil mit dem Mangel an Bewerbern für das sogenannte Anwaltsnotariat. Die Entscheidung gilt allerdings nur für nebenberufliche Notare.

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Über 30 Jahre lang hat der Dinslakener als Notar gearbeitet – bis 2023. In diesem Jahr ist er 70 Jahre alt geworden und war damit laut Gesetz zu alt für seinen Job. Doch Hülsemann wollte seine Karriere noch nicht beenden und zog vor Gericht. Das erste Klageverfahren hat er am 4. Juli 2021 eingeleitet. Der Fall wurde schon vor dem Oberlandesgericht Köln und dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dort hatte Hülsemann keinen Erfolg, vor dem Bundesverfassungsgericht nun schon.

Gilt nur für Anwaltsnotare

Dieses entschied, dass die entsprechenden Regelungen in der Bundesnotarordnung verfassungswidrig sind. Das gilt allerdings nur für Anwaltsnotare, nicht für hauptberufliche Notare, die sogenannten Nurnotare. Es handelt sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit, wie das Gericht ausführte. Bei Anwaltsnotaren sei er nicht mehr gerechtfertigt.

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Zwischenzeitlich errang Hülsemann schon einen Streckensieg, als das Oberlandesgericht Köln das Landgericht Duisburg dazu verpflichtete, den Dinslakener weiter als Notarvertreter für seine Nichte zuzulassen, die sich um ihr Kind kümmern wollte. Das Landgericht hatte zunächst abgewiesen und dann doch zugestimmt. Die erteilte Erlaubnis ist bis 1. Juni 2026 befristet.

Aus diesem Grund gibt es die Altersgrenze

Die Altersgrenze für Notare hatte ursprünglich das Ziel, die beruflichen Chancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Zur Zeit ihrer Einführung 1991 gab es zu viele Bewerber für die Stellen. Es sollten auch Jüngere die Chance bekommen, den Beruf auszuüben.

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Inzwischen besteht aber in vielen Regionen ein Mangel an Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Darum sei die Regelung nicht mehr verhältnismäßig, entschied das Gericht. Darüber hinaus sei der Alterungsprozess individuell geprägt und lasse keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und den beruflichen Fähigkeiten ziehen, erläuterte Gerichtspräsident Stephan Harbarth.

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, wertete die Entscheidung als wichtiges Signal gegen Altersdiskriminierung: „Pauschale Altersgrenzen im Arbeitsleben müssen nun generell auf den Prüfstand. Es kommt darauf an, was Menschen drauf haben – und nicht, wie alt sie sind.“

Die aktuelle Regelung gilt noch bis zum 30. Juni 2026. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. (mit AFP/dpa)