Zu dem konkreten Fall einer durch Polizisten getöteten Katze wollte sich der Sprecher der Klever Kreispolizeibehörde nicht äußern, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Informationen erhielt die NRZ vom Amtsgericht Kleve, dem zwei Anträge auf Erlass eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Kleve vorliegen.
Claudia Knickrehm, die stellvertretende Pressesprecherin des Gerichts, erläuterte auf Anfrage: „Zwei Polizisten wird ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen, die grundlose Tötung von Wirbeltieren zur Last gelegt.“
Strafbefehle sind noch nicht erlassen
Die beiden Beschuldigten sollen am 28. Juni 2024 auf der Antoniterstraße in Bedburg-Hau gemeinschaftlich nachts gegen 1.20 Uhr ohne vernünftigen Grund die Katze getötet haben, indem sie das verletzte auf der Straße liegende Tier überfuhren, wodurch dieses starb. Die Polizei war zuvor von Passanten zu der offenbar durch einen Unfall verletzten Katze gerufen worden.
Die beiden Strafbefehle seinen noch nicht erlassen worden, so die Gerichtssprecherin, die Sache befinde sich aktuell zur Nachermittlung bei der Staatsanwaltschaft.
Polizei: Niemand tötet gerne ein Tier
Ganz grundsätzlich sei es aber natürlich für jeden „eine schwierige Nummer“, wenn man ein Tier töte, so ein Polizeisprecher.
Schließlich heißt es im Tierschutzgesetz, Paragraf 1: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ So weit, so klar. Weiter heißt es aber im Gesetz: „Wer ein Tier tötet, braucht also einen vernünftigen Grund. Sonst macht er, macht sie sich strafbar.“
Wann die Tötung eines Tieres erlaubt ist
Doch was ist ein vernünftiger Grund? Und wie hat die Tötung dann zu erfolgen?
Dazu führt das Tierschutzgesetz im Abschnitt „Töten von Tieren“ aus: „Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.“
Außerdem heißt es dort: „Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“
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Bei Wildunfällen kennt die Polizei die Jäger
Nun zu konkreten Fällen, die sich dutzendfach jedes Jahr auf den Straßen des Kreises Kleve ereignen. Wobei man hier zweierlei unterscheiden muss: „Für Wildunfälle sind die Revierinhaber beziehungsweise die Jagdausübungsberechtigten zuständig“, erläutert Andreas Lohmann von der Kreisjägerschaft.
In der Regel laufe es so, dass ein Autofahrer nach einem Wildunfall die Polizei anruft, die dann wieder den Revierinhaber oder Jagdausübungsberechtigten verständigt. Dieser eile nach Kenntnis zum Unfallort und erlöse dann dort das Wildtier waidgerecht.
Besitzer der Haustiere ist zuständig
Anders gelagert sei der Fall bei Haustieren, wie Katzen oder Hunden. Für diese seien nicht die Jäger zuständig, sondern der jeweilige Besitzer. Genau an dieser Stelle beginnt allerdings ein großes Problem: Bei Wildunfällen kann die Polizei relativ schnell ermitteln, in wessen Revier das verletzte Tier sich befindet.
Bei einer angefahrenen, schwerst verletzten Katze mitten in der Nacht den Besitzer zu finden, gestaltet sich dagegen deutlich schwieriger: Werden Polizisten also zu einer solchen Situation gerufen, müssen sie abwägen: Ist das Tier überhaupt noch zu retten? Falls es aufgrund schwerster Verletzungen schon mit dem Tode ringt und ganz offensichtlich keine Rettung mehr möglich ist, wäre die Frage, wie man das Tier von seinen Qualen erlöst.
Tierarzt sollte die erste Wahl sein
Ist ein Tierarzt verfügbar, könnte er eine Katze an Ort und Stelle fachgerecht einschläfern. Problem dabei: Wer übernimmt dann die Kosten, wenn der Besitzer nicht ermittelt werden kann? Ist kein Tierarzt in der Nähe erreichbar, muss man erneut abwägen: Wäre es dann zum Beispiel sinnvoll, das schwer verletzte Tier in einen Karton zu packen (was ihm vermutlich weitere Leiden verursacht) und mit ihm nach Duisburg zur Tiernothilfe zu fahren, um es dort töten zulassen? Und wäre dies Aufgabe der Polizei, wenn der Besitzer nicht greifbar ist?
Oder wäre es dann besser, das Tier möglichst schnell selber zu erlösen? Und wenn ja, wie?
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Wie erlöst man ein leidendes Tier?
Wahrlich keine einfache Situation für die Polizei, wenn sie vor einem leidenden Tier steht. Einfach die Dienstpistole zu zücken und auf das Tier zu schießen, sei viel zu gefährlich, wenn es zum Beispiel noch auf der Straße liegt, sagt Andreas Lohmann von der Kreisjägerschaft, denn das Geschoss konnte vom Asphalt abprallen und so zu einer großen Gefahr werden. Außerdem müssen Polizisten nach dem Einsatz ihrer Dienstwaffe im Anschluss einen gesonderten Bericht anfertigen.
Offenbar entschieden sich die Polizisten in dem Fall der angefahrenen Katze von Bedburg-Hau, mit dem Streifenwagen über das Tier zu fahren, um den Tod schnellstmöglich herbeizuführen.
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War es ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz?
Dagegen wurde Anzeige erstattet, weshalb sich die Justiz dann mit dem Thema beschäftigen musste, um zu klären, ob mit diesem Vorgehen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wurde. Eine endgültige Entscheidung ist zurzeit noch nicht getroffen.





