In den Urlaub zu fahren, das kann inzwischen ein ziemlich teures Vergnügen sein. Einige Reisende kommen da auf die Idee, die eigene Wohnung während der Reise über Portale wie Airbnb oder 9flats zu vermieten. Doch die vermeintlich schnelle Aufbesserung der Urlaubskasse kann schwere Folgen haben: Der Verein Haus & Grund Grafschaft Moers weist in einer Mitteilung darauf hin, dass Mieter auf diese Weise den Verlust ihrer Wohnung riskieren.
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„Egal ob kurzfristig oder dauerhaft: Wer seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet, begeht einen schweren Vertragsbruch. Der Vermieter kann daraufhin eine Abmahnung schicken. Wird die Untervermietung trotzdem fortgesetzt, kann der Vermieter fristlos kündigen“, wird Rechtsanwalt Markus Kruse zitiert.
Kurzzeitvermietung der eigenen Wohnung: Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters verboten
Wichtig sei dabei: Auch eine Erlaubnis zur dauerhaften Untervermietung an einen Mitbewohner erlaubt keine Kurzzeitvermietung an Feriengäste. Kruse betont, dass die Kurzzeitvermietung eine explizite, schriftliche Erlaubnis des Vermieters erfordere: „Einen Anspruch auf die Genehmigung der Kurzzeitvermietung haben Mieter in der Regel nicht. Vermieter müssen eine Untervermietung nämlich nur erlauben, wenn die Wohnung nur teilweise und ohne Gewinn zu erwirtschaften untervermietet werden soll und der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat – etwa einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder die Verteilung der Mietkosten auf mehrere Schultern, wenn das eigene Einkommen knapp ist.“
Bei Studenten, die eine Wohngemeinschaft gründen wollen, seien diese Voraussetzungen oft gegeben, bei einer Kurzzeitvermietung an Feriengäste jedoch in der Regel nicht. „Das Erzielen von Einnahmen, die deutlich über die eigenen Kosten für die Wohnung hinausgehen, stellt kein berechtigtes Interesse dar, das hat der Bundesgerichtshof entschieden“, berichtet der Geschäftsführer von Haus & Grund in Moers mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung.
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Der Vermieter könne die Untervermietung an Feriengäste trotzdem erlauben, auch wenn er es nicht müsste. „Vermieter sollten dabei aber immer die Wahrung des Hausfriedens und eventuelle Störungen anderer Mieter durch häufig wechselnde Urlaubsgäste bedenken“, rät Kruse. Eine Registrierungspflicht der Kommune von für Kurzzeitvermietung vorgesehenen Wohnungen gebe es in Moers und Umgebung, anders als in Düsseldorf nicht.


